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Elternbrief zum Thema Masernschutz

Liebe Eltern,

das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) trat am 1. März 2020 in Kraft. Ziel des Gesetzes ist, unter anderem Schulkinder wirksam vor Masern zu schützen. 

Nach § 20 Absatz 10 Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben Schülerinnen und Schüler, die am 1. März 2020 bereits eine Schule besuchen, der Schulleitung bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 einen Nachweis darüber vorzulegen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind. Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:

  1. durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass bei Ihrem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder 
  2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei Ihrem Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
  3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass Ihr Kind aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
  4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.

Sofern Ihnen weder der Impfausweis noch eine andere Bescheinigung über die erfolgte Masernschutzimpfung (z.B. Anlage zum Untersuchungsheft) vorliegt, sollten Sie sich an Ihre Haus- oder Kinderärztin bzw. an Ihren Haus- oder Kinderarzt wenden. Sie/Er kann gegebenenfalls fehlende Impfungen nachholen, eine bereits erfolgte Impfung (die nicht in den Impfausweis eingetragen wurde) bestätigen, eine bereits durchlittene Masernerkrankung oder den entsprechenden Immunstatus bestätigen. Sofern aus medizinischen Gründen eine Masernschutzimpfung bei Ihrem Kind nicht möglich ist (Kontraindikation), kann sie/er auch hierüber ein ärztliches Zeugnis ausstellen mit Angabe des Zeitraums, für den die Kontraindikation gilt.

Ich möchte Sie daher bitten, mir spätestens bis 31. Juli 2021 einen der oben genannten Nachweise zukommen zu lassen. Der Nachweis wird Ihnen nach erfolgreicher Prüfung wieder ausgehändigt.

Bitte beachten Sie:

Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, bin ich verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt Waldshut-Tiengen darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Angaben zu übermitteln. 

Das Gesundheitsamt kann Sie zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geld-buße ausgesprochen wird! 

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern. 

Bitte bedenken Sie, dass ein vollständiger Impfschutz gegen Masern nicht nur die Schülerinnen und Schüler selbst vor einer Masernerkrankung schützt, sondern auch die Personen in ihrem Umfeld, die nicht geimpft werden können wie Säuglinge oder immungeschwächte Personen. 

Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/impfpflicht/faq-masernschutzgesetz.html

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern


Bitte beachten Sie die folgenden datenschutzrechtlichen Hinweise:

Name und Kontaktdaten des für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten Verantwortlichen:
Theodor-Heuss-Schule, Mozartstr. 27, 79761 Waldshut-Tiengen, Tel. 07751/910300,
ths-schule@waldshut-tiengen.de

Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten:
Tatjana Frauenstein, Theodor-Heuss-Schule Waldshut, Tel. 07751/910300

Für jede Schülerin und jeden Schüler wird die Vorlage des Nachweises von der Schule dokumentiert. Die Dokumentation wird so lange aufbewahrt, bis die Schülerin/der Schüler die Schule verlässt.

Gegenüber der Schule besteht für Sie das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten Ihres Kindes. Sie haben ein Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung, ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung und ein Recht auf Datenüber-tragbarkeit. Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, zu.

Mit freundlichen Grüßen

Tatjana Frauenstein, Rektorin

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